Im Regelfall dürfen Dokumentationen in einem Kostenrahmen von bis zu 5% der Gesamtkosten der konservatorischen/restauratorischen Maßnahme erarbeitet werden.
Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Kosten müssen gesondert ausgewiesen werden.
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